Entscheidung des OLG München, die aktuell beim BGH anhängig ist (ZR 359/19)
1. Die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens gemäß § 592 ZPO erfordert
keinen lückenlosen Urkundenbeweis; nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen, brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden.
2. Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundenprozess allerdings die Vorlage zumindest einer Urkunde. Dieser Urkundenbeweis kann jedenfalls dann schon durch Vorlage einer Kopie angetreten werden, wenn die Echtheit und die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original unstreitig sind.
3. Eine einseitige Teilerledigungserklärung lässt die Zulässigkeit des Urkundenverfahrens nicht entfallen; ggf. ist ein Vorbehaltserledigungsurteil zu erlassen.
4. Erlässt erstmals das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil, so kann es auf Antrag einer Partei den Rechtsstreit für das Nachverfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO analog an die erste Instanz zurückverweisen.
Sehr lesenswerte Entscheidung des OLG München, die klassische Probleme des Urkundenprozesses lehrbuchartig darstellt.