Der Kläger begründet seinen Anspruch nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht. Fraglich war, ob die Klage trotzdem § 253 II Nr. 2 ZPO entspricht und damit zulässig ist.
Nach Auffassung des Senats ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Angaben im Mahnbescheid ausreichen, dem Begründungserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO zu genügen, dh. hinreichend bestimmt und individualisierbar sind; ist dies der Fall, führt das Fehlen einer Anspruchsbegründung nicht zu Unzulässigkeit der Klage.
Im vorliegenden Fall bejahte dies das OLG. In der Konsequenz hätte gegen den säumigen Kläger ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach Lage der Akten ergehen müssen. Das Landgericht München hatte aber wegen Unzulässigkeit der Klage ein Endurteil erlassen.